Aus der Rheinpfalz vom 16.06.05
Wettmonopol wackelt
Zwei private Sportwettenanbieter in Mainz dürfen vorläufig weiter ihr Geschäft betreiben.
Das entschied das OVG in Koblenz gestern per Eilverfahren. Die Stadt Mainz hatte den Antragstellern die private Vermittlung solcher Sportwetten mit fester Gewinnquoten mit Hinweis auf das staatliche Glücksspielmonopol untersagt. In Rheinland-Pfalz hat das Land die Konzession zum Glücksspielangebot allein an die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vergeben, die beispielsweise die Oddset-sportwetten veranstaltet und allein dafür jährlich 5,4 Millionen Euro Abgaben an das Land zahlt. Die Mainzer Privatanbieter vermitteln Wetten eines Veranstalters aus Thüringen , der noch zu DDR-Zeiten die Erlaubnis für Sportwetten erhalten hatte. Bisher galt: Diese Erlaubnis gilt nicht in Rheinland-Pfalz. Nach Ansicht des OVG bestehen jedoch Zweifel, ob ein staatlich konzessioniertes Monopol mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU vereinbar ist. Bis zur Klärung dieser Frage im Hauptverfahren darf der private Anbieter weiter Wetten vermitteln.
Wettmonopol wackelt
Zwei private Sportwettenanbieter in Mainz dürfen vorläufig weiter ihr Geschäft betreiben.
Das entschied das OVG in Koblenz gestern per Eilverfahren. Die Stadt Mainz hatte den Antragstellern die private Vermittlung solcher Sportwetten mit fester Gewinnquoten mit Hinweis auf das staatliche Glücksspielmonopol untersagt. In Rheinland-Pfalz hat das Land die Konzession zum Glücksspielangebot allein an die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vergeben, die beispielsweise die Oddset-sportwetten veranstaltet und allein dafür jährlich 5,4 Millionen Euro Abgaben an das Land zahlt. Die Mainzer Privatanbieter vermitteln Wetten eines Veranstalters aus Thüringen , der noch zu DDR-Zeiten die Erlaubnis für Sportwetten erhalten hatte. Bisher galt: Diese Erlaubnis gilt nicht in Rheinland-Pfalz. Nach Ansicht des OVG bestehen jedoch Zweifel, ob ein staatlich konzessioniertes Monopol mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU vereinbar ist. Bis zur Klärung dieser Frage im Hauptverfahren darf der private Anbieter weiter Wetten vermitteln.