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Youwin zieht sich aus Deutschland zurück. Ich habe gerade die Nachricht erhalten, dass deutsche Kunden nach dem 6. Oktober keine neuen Wetten mehr abschließen können. Etwaiges Guthaben sollte bis 31. Oktober angefordert werden, danach werden die Zugänge voraussichtlich gesperrt.
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Ich habe den Hinweis bekommen, dass PAF wohl/wahrscheinlich/offenbar (doch) Wetten annimmt. Da ich das selbst nicht so ohne weiteres pruefen konnte, gab´s hier die Nachfrage. Ist inzwischen auch aktualisiert.
Also immer her mit Korrekturen, etc.pp., wenn euchw as auffaellt.2017 ( +5,91 % / +18,49 )
... currit irrevocabile tempus ...... honeste vivere, alterum non laedere, suum cuique tribuere...
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Zitat von Wettlehrling Beitrag anzeigen
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Geht zwar hier um Casino, finde das Urteil dennoch ziemlich interessant, da Casino und Sportwetten nunmal dicht beieinander liegen. Hoffe ich erzähle hier keine alten Kamellen:
https://openjur.de/u/753117.html
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Zitat von Hamburger Beitrag anzeigenGeht zwar hier um Casino, finde das Urteil dennoch ziemlich interessant, da Casino und Sportwetten nunmal dicht beieinander liegen. Hoffe ich erzähle hier keine alten Kamellen:
https://openjur.de/u/753117.html
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Interessant finde ich folgende Punkte:
1.) "spielte der Angeklagte zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, vermutlich von seinem Wohnsitz aus, in einer nicht genau bestimmten Anzahl von Fällen, jedoch mindestens einmal, bei dem Internetanbieter "
=> Nichts genaues weiß man nicht ? Wieso hat er nicht behauptet, vom Ausland aus gespielt zu haben?
2.) "Der unter Ziffer I. und II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und den Aussagen der Zeuginnen ... und KHKin ... sowie die gem. § 249 StPO verlesenen Urkunden."
=> Zeugin? Außerdem hat doch der Angeklagte nichts zur Sache ausgesagt:
3.) "Der Angeklagte selbst ließ sich zur Person ein, nicht jedoch zur Sache"
4.) "dass ein Betrag von insgesamt 73.490,00 EUR in einem Tommy Hilfiger-Schuhkarton, der im Abstellraum im hinteren Bereich der Dachschräge eines von ihm in der ... komplett zu renovierenden Hauses sichergestellt wurden"
=> Hausdurchsuchung ?Das ist immerhin ein schwerer Eingriff in das Grundgesetz zur unverletzlichkeit der Wohnung. Inwiefern ist es verhaeltnismaeßig dies wegen des Verdachts (!) der Teilnahme an illegalem Gluecksspiel ?
5.) "Des Weiteren recherchierte die Zeugin ..., dass von einem anderen Konto des Angeklagten (privat bzw. geschäftlich) über die Fa. ... Services, über die auch die Auszahlungen liefen, erhebliche Spieleinsätze geleistet wurden."
=> Die Zeugin recherchiert ? Wie kommt die denn an seine Konten und Unterlagen ?(Selbst im Falle, dass es sich um seine Frau handelte, waere dies fragwuerdig).
6.) Nähere Angaben wann und wie oft der Angeklagte am Spielbetrieb in Gibraltar teilnahm, konnte nicht ermittelt werden. Auskünfte hierzu wurde seitens "..." nicht erteilt.
=> gut zu wissen. Da scheinen die/einige Buchmacher tatsaechlich keine Daten rauszuruecken.
7.) Dies steht zur überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des "...". Zwar datieren diese aus dem Jahr 2014 doch ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass diese im Jahr 2011 nicht anders lauteten.Zum einen liegt dem Casino selbst daran diese Hinweise zu erteilen um einer etwaigen Strafbarkeit der Spieler keinen Vorschub zu leisten, was möglicherweise auch auf das Casino zurückfallen könnte. Zum anderen war die Rechtslage auch 2011 ähnlich unübersichtlich in Europa, dass der entsprechende Hinweis seitens des Veranstalters dringend geboten war.
=>ich glaub auch...
8.) "So ist gerichtsbekannt, dass allein unter der überschrift Glücksspiel im Internet unter der Suchmaschine "Google" sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet beschäftigen, wobei jeweils erwähnt wird, dass zumindestens unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internetcasinos mit Glücksspielen strafbar ist."
=> wtf ??
9.) "Eine Ausnahme gilt für die sogenannten Sportwetten. Das Sportwettenmonopol des Staates wurde mittlerweile durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben."
=> vielleicht waere er hier mit einer Falschaussage billiger weggekommen
10.) Entgegen der Auffassung der Verteidigung, verstößt diese Vorschrift nicht gegen höherrangiges EU- Recht oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Soweit der Verteidiger im Schlussvortrag ausführlich und wortgetreu Entscheidungen des LG München I und des OLG München zitiert, so betrafen diese allesamt Entscheidungen vor dem neuen Glücksspielvertrag, welcher am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine in der Tat unübersichtliche und uneinheitliche Regelung, die durch die Glücksspielverträge vom 01.01.2008 und nunmehr dem neuen Glücksspielvertrag von 2012 vereinheitlicht wurde. Für die zur Tatzeit anzuwendende Rechtslage, sind die Entscheidungen daher unbehelflich. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.09.2011, I ZR 43/10) für den damaligen Zeitpunkt entschieden, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (Internetverbot) formell und materiell mit dem Unionsrecht in Einklang steht.
Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 25.02.2014 (13 A 2018/11) entschieden, dass das Internetverbot in § 4 Glücksspielstaatsvertrag in der zum 01.01.2008 getretenen und bis 30.11.2012 geltenden Fassung unabhängig von der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols anwendbar sind. Dieser Differenzierung zwischen Sportwetten und Glücksspiel wurde seitens der Verteidigung keine ausreichende Beachtung geschenkt. Damit verstoßen die §§ 284, 285 StGB auch nicht gegen höherrangiges Unionsrecht. In den entsprechenden Entscheidungen wurde insbesondere kritisiert, dass es bei den staatlichen Beschränkungen in Deutschland letztendlich seitens des Staates nur um fiskalische Interessen ging. Daher entschied der EuGH, dass nationale (strafbewehrte) Verbote von Glücksspielen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und subsidiär des freien Leistungsverkehrs darstellen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Placanica NJW 07, 1517) können zum Verbraucherschutz unter Einbeziehung der Vermeidung der Spielsucht, Schutz vor Manipulationen zum Nachteil des Vermögens oder vor Folge- und Begleitkriminalität durchaus Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien.
=> bitte naechste InstanzEuGH anrufen.
2017 ( +5,91 % / +18,49 )
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unglaublich das Urteil....ja....
ne Mischung aus Ignoranz, Faulheit und Arroganz......strotzt nur so von inhaltlichen Fehlern....
zumindest hat der Hambach schon mal für einen Juristen sehr deutliche Worte gefunden:
Juristisches Glückspiel: Online-Pokerspieler freigesprochen und Online-Casinospieler verurteilt
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Ich, als Laie, habe so den leichten Verdacht, dass der Anwalt das verbockt hat, weil er sich nicht auskennt in diesem Metier.
Zumindest legen das die Ausfuehrungen des Gerichtes nahe, die ja auch auf dem basieren, was der Anwalt in den Prozess eingebracht hat, bzw. was er nicht eingebracht hat.
Ansonsten sollte man auch mal hinterfragen, inwiefern ein Unternehmen, das sich explizit und voellig zweifelsfrei an Deutsche Kunden richtet, sich in den AGB von jedweder Verantwortlichkeit freimachen koennen soll.
Die Rechtslage ist alles andere als eindeutig und WENN sich hier jemand auskennen soltle, oder zumindest eine belastbare Expertise vorzeigen muss, dann das Unternehmen, welches sich explizit an bestimmte Kundenkreise richtet. Und nicht der Kunde.
edit: Falls jemand die Kanzlei rauskriegt, die diesen Fall betreut hat, gerne PN an mich. Ich wuerde da gerne mal nachhaken.2017 ( +5,91 % / +18,49 )
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@nudel der behandelte Fall des Malermeisters hat ja eine Vorgeschichte. Er war in einem anderen Verfahren angeklagt wegen Verdachts der Steuerhinterziehung wenn ich recht informiert bin. Aus diesem Verfahren kam er schadlos heraus, weil er die Herkunft des sichergestellten Geld mit Wettgewinnen erklärte. Die Hausdurchsuchung erfolgte also im Rahmen der Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung. Die Justiz hat ihm aus seiner Aussage in dem ersten Verfahren nun einen Strick gedreht und ihn wegen illegalem Glücksspiel belangt. Angeblich wurde sogar derselbe Richter mit der Sache betraut. In Bayerns Justizkreisen ist scheinbar vieles möglich. So erklären sich auch die Widersprüche bezüglich der Aussage/Nichtaussage des Angeklagten. Es wurden wohl die Aussagen aus dem ersten Verfahren herangezogen, als der Malermeister sich nicht hat erträumen lassen, dass ihm diese zum Verhängnis werden könnten. Unter Umständen haben seine Aussagen auch eine Verteidigung im zweiten Verfahren erschwert, weil er sonst unter Umständen der Lüge im ersten Verfahren überführt worden wäre? Wäre eine Möglichkeit. Meine Hypothese ist folgende: hier geht es tatsächlich um Steuerhinterziehung und das Thema Glücksspiel ist ein (zufälliger) Nebenkriegsschauplatz. Ich denke, für Sportwetter hat dieses urteil null Relevanz. Die Situation ist zwar auf dem Papier ungeklärt, daher die oft zitierte Grauzone. Dieses Urteil muss man aber im Kontext seiner Entstehung sehen. Hier ging es zunächst überhaupt nicht das Thema Glücksspiel. Im Zweifel ist das Urteil sogar als positiv zu betrachten für das Gebiet der Sportwetten. Denn hier wurde dann ja so gesehen ein Präzedenzfall geschaffen:
Eine Ausnahme gilt für die sogenannten Sportwetten. Das Sportwettenmonopol des Staates wurde mittlerweile durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben.
Ich gehe allerdings davon aus, dass in einer höheren Instanz das Urteil wieder kassiert wird.Zuletzt geändert von masi; 18.01.2015, 10:56.
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